ILG § 6b-Fonds
Mithilfe der ILG § 6b-Fonds können Gewerbetreibende Gewinne aus dem Verkauf von Grund und Gebäude steuermindernd reinvestieren. Der Ausweisung eines bilanziellen Gewinns wird mithilfe der ILG § 6b-Fonds verhindert. Die gegebenenfalls schon gebildeten § 6b-Rücklagen können auf die ILG Fonds übertragen werden. Dafür ist typischerweise lediglich ein Teil des Veräußerungserlöses zu reinvestieren. Der Rest der durch die Veräußerung erzielten Liquidität verbleibt unbesteuert beim Gewerbetreibenden. Durch die ILG § 6b-Fonds erhält der Gewerbetreibende regelmäßige monatliche Ausschüttungen.
Verkauf von Grundstücken und Immobilien durch Gewerbetreibende
Wenn Gewerbetreibende (beispielsweise Landwirte und Handwerker) Grundstücke und/oder Immobilien aus Ihrem Gewerbebetrieb veräußern, entsteht regelmäßig ein steuerlicher Gewinn, weil der Verkaufserlös größer ist als der Bilanzwert. In diesem Umfang wurden also stille Reserven realisiert. Die Gewinne unterliegen der Besteuerung.
Mit einer als § 6b-Fonds bezeichneten Kapitalanlage ist es möglich, die entstehende Steuerlast zu vermeiden. Warum und für wen diese Art der Investition wirtschaftlich sinnvoll ist, lesen Sie auf unserer Informationsseite „Paragraf 6b-Fonds“.
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