Steuerstundungseffekt durch § 6b-Rücklage
Wenn Unternehmer Betriebsvermögen wie Grundstücke oder ihren gesamten Betrieb verkaufen, müssen sie die vorhandenen stillen Reserven sofort versteuern. Mit einer als § 6b-Fonds bezeichneten Kapitalanlage ist es möglich, die entstehende Steuerlast auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Der gleichnamige Paragraf des deutschen Einkommensteuergesetzes sieht diese liquiditätsschonende Sachwertanlage seit vielen Jahren vor.
§ 6b-Fonds als Übergangslösung
Um zu vermeiden, Steuern auf die Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven zahlen zu müssen, ist es zwingend, die Gewinne in einem § 6b begünstigten Reinvestitionsobjekt – beispielsweise einem Grundstück – anzulegen. Häufig ist jedoch nicht sofort ein attraktives Investitionsobjekt zu einem angemessen Preis verfügbar. Alternativ kann der Unternehmer deshalb die Gewinne vorübergehend in eine Rücklage nach § 6b EStG einstellen und diese später wieder auflösen.
Die ILG Fonds bieten eine geeignete Reinvestitionsrücklage nach § 6b. Detaillierte Informationen, wie ein § 6b Fonds funktioniert, finden Sie auch in unserer Broschüre.